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   BFH, 14.03.2008 - IX B 183/07   

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https://dejure.org/2008,9538
BFH, 14.03.2008 - IX B 183/07 (https://dejure.org/2008,9538)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2008 - IX B 183/07 (https://dejure.org/2008,9538)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2008 - IX B 183/07 (https://dejure.org/2008,9538)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aufwendungen für einen Garten als Werbungskosten; Zuordnung zu den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers

  • IWW
  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Zurechnung der Aufwendungen für eine Neuanlage eines Gartens zu den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers im selbst genutzten Einfamilienhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für den Garten sind nicht anteilig Kosten des häuslichen Arbeitszimmers

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 18/91

    Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges

    Auszug aus BFH, 14.03.2008 - IX B 183/07
    Aus den vom FG zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommenen BFH-Urteilen ergibt sich, dass Aufwendungen für die Anlage und Unterhaltung des --vom Gebäude zu unterscheidenden-- Wirtschaftsgutes "Garten" nur als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn (auch) der Garten der Erzielung von Vermietungseinkünften dient (BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25) oder die den Garten betreffenden Aufwendungen durch eine Reparatur des Gebäudes, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, veranlasst worden sind (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 VI R 27/01, BFHE 206, 571, BStBl II 2004, 1071).
  • BFH, 06.10.2004 - VI R 27/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten der Gartenerneuerung

    Auszug aus BFH, 14.03.2008 - IX B 183/07
    Aus den vom FG zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommenen BFH-Urteilen ergibt sich, dass Aufwendungen für die Anlage und Unterhaltung des --vom Gebäude zu unterscheidenden-- Wirtschaftsgutes "Garten" nur als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn (auch) der Garten der Erzielung von Vermietungseinkünften dient (BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25) oder die den Garten betreffenden Aufwendungen durch eine Reparatur des Gebäudes, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, veranlasst worden sind (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 VI R 27/01, BFHE 206, 571, BStBl II 2004, 1071).
  • BFH, 08.12.2006 - VII B 240/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Darlegungslast

    Auszug aus BFH, 14.03.2008 - IX B 183/07
    Der bloße Hinweis, dass zu der aufgeworfenen Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, macht sie nicht grundsätzlich bedeutsam (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2006 VII B 240/05, BFH/NV 2007, 922, m.w.N.).
  • FG Münster, 18.10.2022 - 2 K 3203/19

    Ermittlung des Betriebsaufgabegewinnes; Berücksichtigung eines im Zusammenhang

    Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennen ist (BFH, Urteile vom 30.01.1996 IX R 18/91, juris, mit zahlreichen Nachweisen; vom 25.05.2011 IX R 48/10, juris; vom 27.10.2005 IX R 3/05, juris; vom 13.10.1998 IX R 61/95, juris; vom 15.10.1965 VI 181/65 U, juris; Beschluss vom 14.03.2008 IX B 183/07, juris; FG Münster, Urteil vom 31.05.1999, 12 K 4743/97 E, juris).

    Der Garten ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht von dem Wirtschaftsgut Grund und Boden erfasst, sondern ein selbständiges, sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennendes Wirtschaftsgut (ebenso BFH, Urteile vom 30.01.1996 IX R 18/91, juris, mit zahlreichen Nachweisen; vom 25.05.2011 IX R 48/10, juris; vom 27.10.2005 IX R 3/05, juris; vom 13.10.1998 IX R 61/95, juris; vom 15.10.1965 VI 181/65 U, juris; Beschluss vom 14.03.2008 IX B 183/07, juris; FG Münster, Urteil vom 31.05.1999, 12 K 4743/97 E, juris).

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